NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV Art. 24Angaben zu den Beteiligten
Abschnitt 3 Verwahrungsverzeichnis
Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend.
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Abschnitt 3 Verwahrungsverzeichnis
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