NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV ст. 24Angaben zu den Beteiligten
Abschnitt 3 Verwahrungsverzeichnis
Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend.
NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Abschnitt 3 Verwahrungsverzeichnis
Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend.