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Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen
Contents
- Abschnitt 1 Anwendungsbereich
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Abschnitt 2 Form und Inhalt der Mitteilungen
- Art. 2 Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
- Art. 3 Angaben zur Person des Positionsinhabers
- Art. 4 Benennung einer Kontaktperson
- Abschnitt 3 Übermittlung der Mitteilungen
- Art. 5 Art und Weise der Übermittlung
- Art. 6 Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren
- Art. 7 Dauer der Speicherung
- Abschnitt 4 Veröffentlichung im Bundesanzeiger
- Art. 8 Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht; Auftragsnummer der Veröffentlichung
- Art. 9 Identifikation des Positionsinhabers und seiner Kontaktperson beim Betreiber des Bundesanzeigers
- Art. 10 Übermittlung der Daten
- Abschnitt 5 Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte
- Art. 11 Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte
- Art. 12 Eignung des Dritten
- Art. 13 Pflichterfüllung bei Einschaltung eines Dritten
- Abschnitt 6 Aufsichtsbefugnisse
- Art. 14 Befugnisse der Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers
- Abschnitt 7 Schlussvorschrift
- Art. 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten