NeuGlV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
NeuGlV Art. 91Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse
Fünfter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse
In den Fällen der §§ 88 bis 90 sind die §§ 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintragungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.