Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

NeuGlV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

NeuGlV Art. 49Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung

Erster Unterabschnitt Zulassungsverfahren

In forceOfficial text

(1) Die Unterschriftsberechtigung der Unterzeichner des Zulassungsantrags ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die von der Gemeinde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen von der Gemeinde des Wohnorts der Hauptwohnung, unentgeltlich erteilt wird. Die Bestätigung ist auf dem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage zu erteilen.

(2) Werden bei der Sammlung der Unterschriften Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Gemeinde dies zu vermerken.