NamÄndG · Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
NamÄndG Art. 10
Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
NamÄndG · Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.