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MZG 2005 · Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

MZG 2005 Art. 10Datenübermittlung

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Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen: 1.

Vor- und Familienname,

2.

Geburtsjahr und -monat,

3.

Geschlecht,

4.

Staatsangehörigkeiten,

5.

Familienstand,

6.

bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.