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MZG 2005 · Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

MZG 2005 ст. 10Datenübermittlung

ДействуетОфициальный текст

Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen: 1.

Vor- und Familienname,

2.

Geburtsjahr und -monat,

3.

Geschlecht,

4.

Staatsangehörigkeiten,

5.

Familienstand,

6.

bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.