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MtDBwVWehrtechnikVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV Art. 74Bestehen der Laufbahnprüfung

Abschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung

In forceOfficial text

Die Laufbahnprüfung hat bestanden, 1.

wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,

2.

wer die mündliche Prüfung bestanden hat und

3.

wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.