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MtDBwVWehrtechnikVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV Art. 59Zweck der schriftlichen Prüfung

Abschnitt 2 Schriftliche Prüfung

In forceOfficial text

In der schriftlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind, 1.

die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik rasch und sicher zu erfassen,

2.

diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und

3.

das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.