Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MtDBwVWehrtechnikVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV Art. 28Ausbildungsplan

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Organisation und Inhalt der Ausbildung

In forceOfficial text

(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen: 1.

die konkreten Zeiträume für a)

die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung und

b) die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung sowie

2.

die Ausbildungsdienststellen, von denen die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung durchgeführt werden oder werden können.

Die Festlegung der konkreten Zeiträume für die Ausbildungsabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung (Lehrgänge) erfolgt im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

(3) Zu Beginn jedes Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung informiert die oder der Ausbildungsbeauftragte die Anwärterin oder den Anwärter nachweisbar auf der Grundlage des Ausbildungsplans über den Ablauf und die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsabschnitts.