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MtDBwVWehrtechnikVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV Art. 22Ausbildungsleitung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Organisation und Inhalt der Ausbildung

In forceOfficial text

(1) In der Einstellungsbehörde werden als Ausbildungsleitung Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe, 1.

die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und

2.

die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicherzustellen.