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MTAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

MTAPrV Art. 84Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung

In forceOfficial text

(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.

(2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfenden Person beziehen.