Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MTAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

MTAPrV Art. 57Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

Abschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens

In forceOfficial text

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.