MTAPrV Art. 37Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2: 1.
Kompetenzbereich IV und
2.
Kompetenzbereich V.
Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I, II und III der Anlage 2 herzustellen.