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MTAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

MTAPrV Art. 35Note für den schriftlichen Teil

Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

In forceOfficial text

(1) Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.

(2) In die Note fließt ein: 1.

der Zahlenwert der Note der ersten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent,

2.

der Zahlenwert der Note der zweiten Aufsichtsarbeit mit 25 Prozent und

3.

der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.

Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.