MTAPrV Art. 12Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
Abschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.