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MPVerfV · Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

MPVerfV Art. 14Einladung zur Prüfung

Abschnitt 2 Organisation und Vorbereitung der Prüfungsleistungen

In forceOfficial text

Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1.

Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,

2.

Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,

3.

notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,

4.

Hinweis auf § 7.