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MPVerfV · Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

MPVerfV чл. 14Einladung zur Prüfung

Abschnitt 2 Organisation und Vorbereitung der Prüfungsleistungen

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Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1.

Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,

2.

Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,

3.

notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,

4.

Hinweis auf § 7.