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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 6Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt

In forceOfficial text

Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball ... nicht darstellbare Bilder 50a und 52 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 51 oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d ... nicht darstellbare Bilder 50a, 50b und 52 zeigen.