MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV ст. 6Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball ... nicht darstellbare Bilder 50a und 52 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 51 oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d ... nicht darstellbare Bilder 50a, 50b und 52 zeigen.