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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 6Schiffahrt durch Treibenlassen

Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt

In forceOfficial text

1.

Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.

2.

Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.

3.

Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.