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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 6Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt

In forceOfficial text

1.

Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2.

Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 49