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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 5Bezeichnung der Wasserstraße

Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

In forceOfficial text

1.

Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.

2.

Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.