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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 3Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen

In forceOfficial text

1.

Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.

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Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32

2.

Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.

Sie müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

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