Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV ст. 3Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen

ДействуетОфициальный текст

1.

Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.

... nicht darstellbares Bild 45

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32

2.

Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.

Sie müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

... nicht darstellbares Bild 46