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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 1Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.