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MolkMeistPrV · Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie und Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie

MolkMeistPrV Art. 15Struktur des Prüfungsteils

Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

In forceOfficial text

(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1.

Berufsausbildung und

2.

Mitarbeiterführung.

(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet 1.

eine praktische Prüfung nach § 16 und

2.

eine schriftliche Prüfung nach § 17.

(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.