MolkMeistPrV ст. 15Struktur des Prüfungsteils
Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1.
Berufsausbildung und
2.
Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet 1.
eine praktische Prüfung nach § 16 und
2.
eine schriftliche Prüfung nach § 17.
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.