MntDBwVVDV Art. 87Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung
Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes erlangt.
(2) Sie oder er ist dann berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.