MntDBwVVDV Art. 76Bestehen der schriftlichen Prüfung
Unterabschnitt 2 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, 1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts festgestellt.