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MntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV Art. 70Zweck der schriftlichen Prüfung

Unterabschnitt 2 Schriftliche Prüfung

In forceOfficial text

In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind, 1.

die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung rasch und sicher zu erfassen,

2.

diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und

3.

das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.