MntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung MntDBwVVDV Art. 7Erholungsurlaub Teil 1 Allgemeine Vorschriften In forceOfficial text Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden. ← Previous · Art. 6 Contents Art. 8 · Next →