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MntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV Art. 63Prüfungsamt

Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches

In forceOfficial text

(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.

(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe, 1.

die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,

2.

einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,

3.

dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und

4.

die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.

(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.