MntDBwVVDV Art. 61Zulassung zur Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer 1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer 1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.