MntDBwVVDV Art. 56Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
Abschnitt 1 Zwischenprüfung
(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung berechnet.
(2) Die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.