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MntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV Art. 25Rahmenlehrplan

Abschnitt 1 Ausbildungsorganisation

In forceOfficial text

(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt: 1.

die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Einführungslehrgangs und

2.

die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Abschlusslehrgangs.