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MKSeuchV 2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

MKSeuchV 2005 Art. 33aErlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus

Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus

In forceOfficial text

(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1.

nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und

2.

des § 33 erfüllt sind.