MKSeuchV 2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
MKSeuchV 2005 Art. 33aErlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus
(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1.
nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
2.
des § 33 erfüllt sind.