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MKSeuchV 2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

MKSeuchV 2005 Art. 31Behördliche Anordnungen

Teil 5 Behördliche Anordnungen, Tierseuchenbekämpfungszentrum

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 1.

für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

2.

für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb a)

eine Untersuchung,

b) eine Absonderung einschließlich Aufstallung,

c) eine behördliche Beobachtung,

3.

eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten

anordnen.