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MKSeuchV 2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

MKSeuchV 2005 Art. 2aFrüherkennung

Abschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln

In forceOfficial text

Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern 1.

gehäuft fieberhafte Erkrankungen,

2.

eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder

3.

gehäufte Todesfälle bei Jungtieren

auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.