MKSeuchV 2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
MKSeuchV 2005 Art. 13Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
Unterabschnitt 2 Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten entsprechend.