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MinStG · Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

MinStG Art. 62Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum

Abschnitt 2 Substanzbasierter Freibetrag

In forceOfficial text

(1) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert: Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr

Prozentsatz für § 58

2023

10

2024

9,8

2025

9,6

2026

9,4

2027

9,2

2028

9,0

2029

8,2

2030

7,4

2031

6,6

2032

5,8

(2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert: Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr

Prozentsatz für § 58

2023

8,0

2024

7,8

2025

7,6

2026

7,4

2027

7,2

2028

7,0

2029

6,6

2030

6,2

2031

5,8

2032

5,4