MinStG · Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen
MinStG ст. 62Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum
Abschnitt 2 Substanzbasierter Freibetrag
(1) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert: Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr
Prozentsatz für § 58
2023
10
2024
9,8
2025
9,6
2026
9,4
2027
9,2
2028
9,0
2029
8,2
2030
7,4
2031
6,6
2032
5,8
(2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert: Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr
Prozentsatz für § 58
2023
8,0
2024
7,8
2025
7,6
2026
7,4
2027
7,2
2028
7,0
2029
6,6
2030
6,2
2031
5,8
2032
5,4