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MinStDV · Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes

MinStDV Art. 8Benennung der Steuerhoheitsgebiete

Abschnitt 3 Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes

In forceOfficial text

Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.