MinStDV · Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes
MinStDV ст. 8Benennung der Steuerhoheitsgebiete
Abschnitt 3 Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes
Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.