MilzbRbV · Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
MilzbRbV Art. 6Milzbrand bei Wildtieren
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln gegen Milzbrand
§ 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.