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MilzbRbV · Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

MilzbRbV Art. 5Tötung und Heilversuch

Abschnitt 2 Schutzmaßregeln gegen Milzbrand

In forceOfficial text

(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von Milzbrand amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere anordnen. Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere dürfen nicht unter Blutentzug getötet werden.

(2) Das Abhäuten verendeter oder getöteter Tiere ist verboten.

(3) Heilversuche an seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.