MilchPQV · Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
MilchPQV Art. 44Haltbarmachung
Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Herstellung
(1) Die Haltbarmachung von ungezuckerter Kondensmilch ist durch eine Wärmebehandlung vorzunehmen.
(2) Die Haltbarmachung von gezuckerter Kondensmilch ist durch den Zusatz von Saccharose vorzunehmen.
(3) Die Haltbarmachung von Trockenmilch ist durch Trocknung vorzunehmen.