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MilchFettG · Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

MilchFettG Art. 3Milchsammelstellen und Rahmstationen

Erster Teil Milch und Milcherzeugnisse

In forceOfficial text

Die oberste Landesbehörde kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf Molkereien beziehenden Liefer- und Annahmeverpflichtungen im Sinne der §§ 1 und 2 auf Milchsammelstellen und Rahmstationen erstrecken und dabei die Verpflichtungen nach § 2 auf Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes ausdehnen.