MilchFettG · Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
MilchFettG ст. 3Milchsammelstellen und Rahmstationen
Erster Teil Milch und Milcherzeugnisse
Die oberste Landesbehörde kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf Molkereien beziehenden Liefer- und Annahmeverpflichtungen im Sinne der §§ 1 und 2 auf Milchsammelstellen und Rahmstationen erstrecken und dabei die Verpflichtungen nach § 2 auf Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes ausdehnen.